VII-Verg 38/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-12, VII-Verg 38/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-12, VII-Verg 38/12
VII-Verg 38/12Obergericht12.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 38/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-12
Aktenzeichen: VII-Verg 38/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1212.VII.VERG38.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. September 2012 (VK 13/12) aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf das Los 1 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen tragen der Antragsgegner zu drei Vierteln und die Antragstellerin zu einem Viertel. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war sowohl für die Antragstellerin als auch für den Antragsgegner notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und des Antragsgegners tragen der Antragsgegner zu drei Vierteln und die Antragstellerin zu einem Viertel.
Die Beigeladene trägt ihre etwaigen Aufwendungen und Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 17.340 Euro festgesetzt.
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