Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-12, I-26 W 19/12 (AktE)

I-26 W 19/12 (AktE)Obergericht12.12.2012

Regest

§§ 327a, 327b AktG; §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 3 Satz 2, 17 Abs. 1 SpruchG, § 58 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, Art. 111 Satz 1 FGG-ReformG, § 8 Abs. 3 KostO Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 19/12 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-12

Aktenzeichen: I-26 W 19/12 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1212.I26W19.12AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 327a, 327b AktG; §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 3 Satz 2, 17 Abs. 1 SpruchG, § 58 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, Art. 111 Satz 1 FGG-ReformG, § 8 Abs. 3 KostO

Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06. August 2012 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09. Juli 2012 – 39 O 1/10 (AktE) - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 119.000 €.

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