VII-Verg 8/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-28, VII-Verg 8/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-28, VII-Verg 8/12
VII-Verg 8/12Obergericht28.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 8/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-28
Aktenzeichen: VII-Verg 8/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1128.VII.VERG8.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15. März 2012 (VK 1-10/12) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.
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