VI-3 Kart 111/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-28, VI-3 Kart 111/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-28, VI-3 Kart 111/09 (V)
VI-3 Kart 111/09 (V)Obergericht28.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 111/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-28
Aktenzeichen: VI-3 Kart 111/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1128.VI3KART111.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 21.01.2009 – BK 8-08/1905-11 – aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 70 % der Betroffenen und zu 30 % der Bundesnetzagentur auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird . . . festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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