Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-07, VII-Verg 12/12

VII-Verg 12/12Obergericht07.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 12/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-07

Aktenzeichen: VII-Verg 12/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1107.VII.VERG12.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 03. April 2012 – VK. 3-12/11 – aufgehoben. Dem Antragsgegner wird im Vergabeverfahren betreffend Ingenieurleistungen für die Baumaßnahme "Kreisstraße …, Abschnitt 1, Ausbau des …weges mit Überführung der Bahnstrecke" ein Zuschlag untersagt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen werden von der Antragstellerin zu ¼ und vom Antragsgegner zu ¾ getragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und die den Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten werden von der Antragstellerin zu ¼ und vom Antragsgegner zu ¾ getragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.340,70 € festgesetzt.

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