I-16 U 150/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-26, I-16 U 150/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-26, I-16 U 150/11
I-16 U 150/11Obergericht26.10.2012
Regest
§ 87c HGB, § 88 a.F. HGB, § 195 BGB n.F. 1. Die Hilfsansprüche des § 87c HGB werden gegenstandslos und können nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, verjährt sind. 2. Der Vertreter kann Auskunft über verjährte Provisionsansprüche nicht mit der Begründung verlangen, er benötige die Auskunft zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB. 3. Die isolierte Geltendmachung eines Hilfsanspruchs aus § 87c HGB hemmt nicht die Verjährung des Hauptanspruches. 4. Eine Stufenklage, mit welcher in letzter Stufe die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB begehrt wird, hemmt nicht die Verjährung von Provisionsansprüchen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 150/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-26
Aktenzeichen: I-16 U 150/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1026.I16U150.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Leitsätze
§ 87c HGB, § 88 a.F. HGB, § 195 BGB n.F.
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Die Hilfsansprüche des § 87c HGB werden gegenstandslos und können nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, verjährt sind.
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Der Vertreter kann Auskunft über verjährte Provisionsansprüche nicht mit der Begründung verlangen, er benötige die Auskunft zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB.
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Die isolierte Geltendmachung eines Hilfsanspruchs aus § 87c HGB hemmt nicht die Verjährung des Hauptanspruches.
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Eine Stufenklage, mit welcher in letzter Stufe die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB begehrt wird, hemmt nicht die Verjährung von Provisionsansprüchen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. September 2011 ver-kündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Oktober 2011 abge-ändert, soweit es der auf Auskunft gerichteten Hilfswiderklage stattge-geben hat, und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Hilfswiderklage der Beklagten, die Klägerin zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen über die von ihnen in den Jahren 2002 bis 2007 verdienten Provisionen, wird (auch in der Auslegung des vorgenannten Antrages durch das Landgericht) abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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