I-3 Wx 189/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-16, I-3 Wx 189/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-16, I-3 Wx 189/12
I-3 Wx 189/12Obergericht16.10.2012
Regest
RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 16 Nr. 4; 22 Abs. 1; 23 Abs. 1 Satz 3; 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 2; 44 Satz 1; 56 Abs. 2 Satz 1; VV RVG 2501 ff. ; FamFG § 33; BerHG §§ 2 Abs. 2 Ein Berechtigungsschein betreffend anwaltliche Beratungshilfe für „Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten“ beschränkt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit, sondern kann Gebührenansprüche für verschiedene Angelegenheiten (hier: Beratungshilfe für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Scheidung, Besuchsrecht bei den Kindern, elterliche Sorge und Haurat) begründen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – I-3 Wx 189/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 189/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-16
Aktenzeichen: I-3 Wx 189/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1016.I3WX189.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 16 Nr. 4; 22 Abs. 1; 23 Abs. 1 Satz 3; 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 2; 44 Satz 1; 56 Abs. 2 Satz 1; VV RVG 2501 ff. ; FamFG § 33; BerHG §§ 2 Abs. 2
Ein Berechtigungsschein betreffend anwaltliche Beratungshilfe für „Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten“ beschränkt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit, sondern kann Gebührenansprüche für verschiedene Angelegenheiten (hier: Beratungshilfe für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Scheidung, Besuchsrecht bei den Kindern, elterliche Sorge und Haurat) begründen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – I-3 Wx 189/12
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt geändert:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 25.05.2012 – 8 II 682/11 – wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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