Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-25, VII-Verg 61/11

VII-Verg 61/11Obergericht25.04.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 61/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-25

Aktenzeichen: VII-Verg 61/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0425.VII.VERG61.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. Juni 2011 (VK 1-57/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.

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