III-2 Ws 67/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-23, III-2 Ws 67/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-23, III-2 Ws 67/12
III-2 Ws 67/12Obergericht23.04.2012
Regest
RVG §§ 53 Abs. 2, 14 Abs. 1 StPO §§ 397 Abs. 2, 464a Abs. 2 Nr. 2 1. Nimmt der Nebenklägervertreter in einem Verfahren, in dem mehrere selbständige prozessuale Taten verhandelt werden, die nicht alle zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teil, so sind die dadurch entstandenen Terminsgebühren auch hinsichtlich derjenigen Verhandlungstage, an denen das Nebenklagedelikt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn die Taten einen inneren Zusammenhang aufweisen, der es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert werden. 2. Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 23. April 2012, III-2 Ws 67/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 67/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-23
Aktenzeichen: III-2 Ws 67/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0423.III2WS67.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
RVG §§ 53 Abs. 2, 14 Abs. 1
StPO §§ 397 Abs. 2, 464a Abs. 2 Nr. 2
Nimmt der Nebenklägervertreter in einem Verfahren, in dem mehrere selbständige prozessuale Taten verhandelt werden, die nicht alle zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teil, so sind die dadurch entstandenen Terminsgebühren auch hinsichtlich derjenigen Verhandlungstage, an denen das Nebenklagedelikt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn die Taten einen inneren Zusammenhang aufweisen, der es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert werden.
Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 23. April 2012, III-2 Ws 67/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Rechtsanwältin H. aus M. als Nebenklägervertreterin insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Verurteilten zur Last.
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