II-2 UF 110/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-29, II-2 UF 110/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-29, II-2 UF 110/11
II-2 UF 110/11Obergericht29.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-2 UF 110/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: II-2 UF 110/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0329.II2UF110.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Verbundbeschluss des Amts- gerichts – Familiengericht – Duisburg vom 29.03.2011 (55 F 97/10) in seinem Ausspruch betreffend den Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. aus den Anrechten D. Vorsorge Kapital Eins und Versorgungskapital zur Wahl (5. und 7. Absatz des Tenors) abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechts des Antragsgegners (Personalnummer 094119) aus dem D. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – D. Vorsorge Kapital – vom 16. Oktober 2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital vom 16. Oktober 2008 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 72.140,22 €, wovon 56.194,30 € auf den Startbaustein, 6.080,55 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 9.865,37 € auf die Jahresbausteine entfallen, nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze des Beteiligten zu 3. zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.08.2010 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechts des Antragsgegners (Personalnummer ….) aus dem Versorgungskapital zur Wahl gemäß der Betriebsvereinbarung vom 03.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus persönlichen Versorgungskapitalzusagen in Höhe von 10.306,78 € bezogen auf den 31.08.2010 nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze des Beteiligten zu 3. zum Versorgungsausgleich übertragen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
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