I-16 U 199/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-29, I-16 U 199/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-29, I-16 U 199/10
I-16 U 199/10Obergericht29.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 199/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: I-16 U 199/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0329.I16U199.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2009 auf den der Klä-gerin zuerkannten Betrag von 420,49 € zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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