VII-Verg 37/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-28, VII-Verg 37/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-28, VII-Verg 37/11
VII-Verg 37/11Obergericht28.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 37/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-28
Aktenzeichen: VII-Verg 37/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0328.VII.VERG37.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die durch den Ablauf der Entscheidungsfrist im Verfahren VK 6/11 der Vergabekammer bei der Be-zirksregierung Arnsberg gemäß § 116 Abs. 2 GWB fingierte Ablehnung des Nachprüfungsantrages aufgehoben.
Die Kosten der Vergabekammer trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Ver-fahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.
Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht gegeben.
Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Dort-mund verwiesen.
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