Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-28, VII-Verg 37/11

VII-Verg 37/11Obergericht28.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 37/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-28

Aktenzeichen: VII-Verg 37/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0328.VII.VERG37.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die durch den Ablauf der Entscheidungsfrist im Verfahren VK 6/11 der Vergabekammer bei der Be-zirksregierung Arnsberg gemäß § 116 Abs. 2 GWB fingierte Ablehnung des Nachprüfungsantrages aufgehoben.

Die Kosten der Vergabekammer trägt die Antragstellerin.

Die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Ver-fahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.

Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht gegeben.

Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Dort-mund verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.