Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-20, III-3 RVs 28/12

III-3 RVs 28/12Obergericht20.03.2012

Regest

OWiG §§ 47 Abs. 2 S.3, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2, StPO §§ 206a, 264 Abs. 1. 349 Abs.4, 354 Abs.1, GG Art. 103 Abs. 3 Leitsätze 1. Die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG führt grundsätzlich zu einem Strafklageverbrauch für ein nachfolgendes Strafverfahren wegen derselben Tat. 2. Tritt das Verfahrenshindernis vor Erlass des angefochtenen Urteils ein, ist dieses im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen. Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 20. März 2012 – III 3 RVs 28/12

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 28/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-20

Aktenzeichen: III-3 RVs 28/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0320.III3RVS28.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

OWiG §§ 47 Abs. 2 S.3, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2,

StPO §§ 206a, 264 Abs. 1. 349 Abs.4, 354 Abs.1,

GG Art. 103 Abs. 3

Leitsätze

Die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG führt grundsätzlich zu einem Strafklageverbrauch für ein nachfolgendes Strafverfahren wegen derselben Tat.

Tritt das Verfahrenshindernis vor Erlass des angefochtenen Urteils ein, ist dieses im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 20. März 2012 – III 3 RVs 28/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; das Verfahren wird einge-stellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten werden der Staatskasse auferlegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.