I-6 U 253/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-16, I-6 U 253/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-16, I-6 U 253/10
I-6 U 253/10Obergericht16.03.2012
Regest
Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer hypothetischen Alternativkapitalanlage ist dann eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 GKG, 4 ZPO, wenn der Kläger in demselben Rechtsstreit wegen der tatsächlich getätigten Kapitalanlage einen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals geltend macht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 253/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: I-6 U 253/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0316.I6U253.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 43 GKG, § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO
Leitsätze
Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer hypothetischen Alternativkapitalanlage ist dann eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 GKG, 4 ZPO, wenn der Kläger in demselben Rechtsstreit wegen der tatsächlich getätigten Kapitalanlage einen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals geltend macht.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 07.03.2012 gegen den Beschluss des Senats vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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