VI-3 Kart 118/10 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-14, VI-3 Kart 118/10 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-14, VI-3 Kart 118/10 (V)
VI-3 Kart 118/10 (V)Obergericht14.03.2012
Regest
§ 21a EnWG; § 23 ARegV 1. Als Umstrukturierungsmaßnahme i.S.d. § 23 ARegV kann nicht schon jeder qualita-tiv höherwertige Ersatz eines Anlagenguts des bestehenden Netzes verstanden wer-den. Mit Umstrukturierungsmaßnahmen hatte der Verordnungsgeber grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene substantielle Umgestaltungen des Netzes im Blick, wie etwa den Ausbau, die Optimierung oder die Verstärkung des Netzes aufgrund ei-ner Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe. 2. Das Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV sieht vor, dass nicht alle „Umstrukturierungsmaßnahmen“, die erforderlich sind, um technische Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, Gegenstand eines Investitionsbudgets sein können, sondern nur grundsätzliche, mit erheblichen Kosten verbundene, die behördlich angeordnet sind oder deren Notwendigkeit behördlich be-stätigt ist. Daraus folgt im Gegenzug, dass im Übrigen Maßnahmen, die diese Voraus-setzungen nicht kumulativ erfüllen, nicht als Investitionsmaßnahme i.S.d. § 23 ARegV gelten können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 118/10 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-14
Aktenzeichen: VI-3 Kart 118/10 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0314.VI3KART118.10V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 21a EnWG; § 23 ARegV
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Als Umstrukturierungsmaßnahme i.S.d. § 23 ARegV kann nicht schon jeder qualita-tiv höherwertige Ersatz eines Anlagenguts des bestehenden Netzes verstanden wer-den. Mit Umstrukturierungsmaßnahmen hatte der Verordnungsgeber grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene substantielle Umgestaltungen des Netzes im Blick, wie etwa den Ausbau, die Optimierung oder die Verstärkung des Netzes aufgrund ei-ner Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe.
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Das Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV sieht vor, dass nicht alle „Umstrukturierungsmaßnahmen“, die erforderlich sind, um technische Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, Gegenstand eines Investitionsbudgets sein können, sondern nur grundsätzliche, mit erheblichen Kosten verbundene, die behördlich angeordnet sind oder deren Notwendigkeit behördlich be-stätigt ist. Daraus folgt im Gegenzug, dass im Übrigen Maßnahmen, die diese Voraus-setzungen nicht kumulativ erfüllen, nicht als Investitionsmaßnahme i.S.d. § 23 ARegV gelten können.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 27. August 2010 – BK 4-08-232 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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