VII-Verg 65/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-05, VII-Verg 65/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-05, VII-Verg 65/11
VII-Verg 65/11Obergericht05.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 65/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-05
Aktenzeichen: VII-Verg 65/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0305.VII.VERG65.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 4. Juli 2011 (VK 2 -61/11) teilweise aufge-hoben und die Ziffer 2. des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Antragstellerin zur Hälfte sowie zur weiteren Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die in diesem Verfahren ent-standenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antrag-stellerin.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum 23. März 2012 zum Streitwert für das Beschwerdeverfahren vorzutragen.
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