Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-02, I-3 Wx 329/11

I-3 Wx 329/11Obergericht02.03.2012

Regest

GBO § 19; BGB § 891; ZPO § 894; InsO §§ 80, 343; EuInsVO Art. 16, 17; sec. 306 (2) Insolvency Act 1986 1. Das Grundbuchamt muss bei entsprechendem Anlass (Ersuchen des britischen Insolvenzverwalters um Eintragung des Insolvenzvermerks und zu besorgender Übergang der Verfügungsbefugnis auf den „trustee“) von Amts wegen prüfen, ob der die Eintragung Bewilligende zur Verfügung über das betroffene Grundbuchrecht befugt ist. 2. Die die Bewilligung ersetzende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils wird wegen der auch vom Grundbuchamt zu beachtenden Rechtsvermutung des § 891 BGB durch bloße Zweifel des Grundbuchamts am Bestand bzw. Fortbestand der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers mit Blick auf ein in England über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren nicht überwunden; sie ist nur widerlegt, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs zweifelsfrei belegende Tatsachen bekannt oder nachgewiesen sind. 3. Über das Eintragungsersuchen des englischen Treuhänders ("trustee") hat nicht das Grundbuchamt, sondern das Insolvenzgericht zu entscheiden, dem allein die gesamte Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen des beantragten Insolvenzvermerks, namentlich der Einordnung und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens sowie der Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners, obliegt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2012 – I-3 Wx 329/11

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 329/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-02

Aktenzeichen: I-3 Wx 329/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0302.I3WX329.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GBO § 19; BGB § 891; ZPO § 894; InsO §§ 80, 343; EuInsVO Art. 16, 17; sec. 306 (2) Insolvency Act 1986

Das Grundbuchamt muss bei entsprechendem Anlass (Ersuchen des britischen Insolvenzverwalters um Eintragung des Insolvenzvermerks und zu besorgender Übergang der Verfügungsbefugnis auf den „trustee“) von Amts wegen prüfen, ob der die Eintragung Bewilligende zur Verfügung über das betroffene Grundbuchrecht befugt ist.

Die die Bewilligung ersetzende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils wird wegen der auch vom Grundbuchamt zu beachtenden Rechtsvermutung des § 891 BGB durch bloße Zweifel des Grundbuchamts am Bestand bzw. Fortbestand der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers mit Blick auf ein in England über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren nicht überwunden; sie ist nur widerlegt, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs zweifelsfrei belegende Tatsachen bekannt oder nachgewiesen sind.

Über das Eintragungsersuchen des englischen Treuhänders ("trustee") hat nicht das Grundbuchamt, sondern das Insolvenzgericht zu entscheiden, dem allein die gesamte Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen des beantragten Insolvenzvermerks, namentlich der Einordnung und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens sowie der Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners, obliegt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2012 – I-3 Wx 329/11

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den auf das Versäumnisurteil

des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 gestützten

Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 bis 4

vom 30. April/04. Mai 2010 nicht mit der Begründung abzulehnen,

dass das Versäumnisurteil mit Blick auf ein am 04.02.2009 in

England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffnetes

Insolvenzverfahren unwirksam sei.

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