Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-21, I-26 W 3/11 (AktE)

I-26 W 3/11 (AktE)Obergericht21.12.2011

Regest

§§ 327a, 327 b AktG; §§ 1 Nr. 3, 8 SpruchG 1. In Spruchverfahren ist bei der Bestimmung des Unternehmenswertes auf den am Be-wertungsstichtag geltenden Bewertungsstandard abzustellen. 2. Neuere und gefestigte bessere Erkenntnisse und Schätzungsmethoden nach dem Bewertungsstichtag, etwa die Ermittlung des Basiszinses anhand der "Zinsstrukturkurve", können ggfs. zur Plausibilisierung des berechneten Unternehmenswertes berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 3/11 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: I-26 W 3/11 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1221.I26W3.11AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 327a, 327 b AktG; §§ 1 Nr. 3, 8 SpruchG

  1. In Spruchverfahren ist bei der Bestimmung des Unternehmenswertes auf den am Be-wertungsstichtag geltenden Bewertungsstandard abzustellen.

  2. Neuere und gefestigte bessere Erkenntnisse und Schätzungsmethoden nach dem Bewertungsstichtag, etwa die Ermittlung des Basiszinses anhand der "Zinsstrukturkurve", können ggfs. zur Plausibilisierung des berechneten Unternehmenswertes berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2010 und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 16. und 17. vom 25.02.2011 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.11.2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

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