VI-3 Kart 25/11 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-14, VI-3 Kart 25/11 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-14, VI-3 Kart 25/11 (V)
VI-3 Kart 25/11 (V)Obergericht14.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 25/11 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-14
Aktenzeichen: VI-3 Kart 25/11 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1214.VI3KART25.11V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird die Missbrauchsverfügung der Landesregulierungsbehörde vo 21. Februar 2011 - AZ: V B 4 - 38-26 - aufgehoben und die Landesregulierungsbehörde - auf die Beschwerde der Antragstellerin hin - verpflichtet, ihren Missbrauchsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Landesregulierungsbehörde hat die Kosten des Beschwerde- und des Eilverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... € festgesetzt, der Wert für das Eilverfahren auf ... €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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