VII-Verg 79/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-07, VII-Verg 79/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-07, VII-Verg 79/11
VII-Verg 79/11Obergericht07.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 79/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-07
Aktenzeichen: VII-Verg 79/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1207.VII.VERG79.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Ver-gabekammer des Bundes vom 10. August 2011 (VK 2-73/11) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der „Vertrag zur besonderen zahnärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V zur Prävention von bakteriell-entzündlichen Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparates und Durchführung von professionellen Zahnreinigungen“ zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 04. Mai 2011 unwirksam ist.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens ein geregeltes Vergabeverfahren gemäß § 73c Abs. 3 S. 3 SGB V durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragsgeg-nerin und die Beigeladene zu je ½.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich des Verfahrens entspre-chend § 115 Abs. 3 GWB) unter Einschluss der notwendigen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je ½.
Der Streitwert wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.
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