VI-3 Kart 37/11 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-07, VI-3 Kart 37/11 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-07, VI-3 Kart 37/11 (V)
VI-3 Kart 37/11 (V)Obergericht07.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 37/11 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-07
Aktenzeichen: VI-3 Kart 37/11 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1207.VI3KART37.11V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 04.05.2011, Az. 423-38-20/1.1. ARegV, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen im Beschwerdeverfahren sowie im Eilverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landesregulierungsbehörde. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der beteiligten Bundesnetzagentur findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Eilverfahren wird auf . . . € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.