I-20 U 2/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-29, I-20 U 2/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-29, I-20 U 2/11
I-20 U 2/11Obergericht29.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 2/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-29
Aktenzeichen: I-20 U 2/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1129.I20U2.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Aussage zu verwenden „2000-2002 habe ich ein Studium der Tierna-turheilkunde bei der ATM abgeschlossen ...“ wie in dem aus der Anlage K1 ersichtlichen Faltblatt geschehen, welches diesem Urteil anliegt.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2010 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.