VII-Verg 62/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-24, VII-Verg 62/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-24, VII-Verg 62/11
VII-Verg 62/11Obergericht24.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 62/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-24
Aktenzeichen: VII-Verg 62/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1124.VII.VERG62.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. Juni 2011 (VK 2- 58/11) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung getätigten Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
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