Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-16, I-18 W 31/11

I-18 W 31/11Obergericht16.11.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 W 31/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-16

Aktenzeichen: I-18 W 31/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1116.I18W31.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 21.04.2011 – 1 O 459/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T… in B… zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts für nachfolgende Klageanträge bewilligt:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Antragsteller eine Geldentschädigung in Höhe von 1.455,- € auf Grund der Unterbringung in der JVA G… in der Zeit vom 05.10.2006 bis zum 09.01.2007 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 zu zahlen.

Das beklagte Land wird verurteilt, den Antragsteller von dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Anwaltssozietät S… u.a. aus deren Kostenrechnung vom 01.12.2008 in Höhe eines Betrages von 186,24 € freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

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