7 WF 150/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-26, 7 WF 150/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-26, 7 WF 150/11
7 WF 150/11Obergericht26.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 WF 150/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-26
Aktenzeichen: 7 WF 150/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1026.7WF150.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Untätigkeitsbeschwerde des Kindesvaters wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 500 €.
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