Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-05, VII-Verg 38/11

VII-Verg 38/11Obergericht05.10.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 38/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-05

Aktenzeichen: VII-Verg 38/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1005.VII.VERG38.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wird eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (hier: Berufskammer) im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 S. 114) „überwiegend vom Staat … finanziert“ bzw. unterliegt sie „hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht“ durch den Staat, wenn

• der Einrichtung durch Gesetz die Befugnis zur Beitragserhebung bei ihren Mitgliedern eingeräumt wird, das Gesetz aber weder die Beiträ-ge der Höhe nach noch die mit dem Beitrag zu finanzierenden Leis-tungen dem Umfang nach festsetzt,

• die Gebührenordnung aber der Genehmigung durch den Staat bedarf?

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