IV-3 RBs 133/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-21, IV-3 RBs 133/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-21, IV-3 RBs 133/11
IV-3 RBs 133/11Obergericht21.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 133/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-21
Aktenzeichen: IV-3 RBs 133/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0921.IV3RBS133.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Dem Betroffenen wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 7. April 2011 auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mettmann zurückverwiesen.
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