II-8 WF 96/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-19, II-8 WF 96/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-19, II-8 WF 96/11
II-8 WF 96/11Obergericht19.09.2011
Regest
Die Vergütung des Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG unterliegt dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, mithin nicht der Regelung der seit dem 01.09.2009 geltenden Vorschrift des den Verfahrensbeistand betreffenden § 158 FamFG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 96/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-19
Aktenzeichen: II-8 WF 96/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0919.II8WF96.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Die Vergütung des Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG unterliegt dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, mithin nicht der Regelung der seit dem 01.09.2009 geltenden Vorschrift des den Verfahrensbeistand betreffenden § 158 FamFG.
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin die Entscheidung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr – Rechtspflegerin – vom 12.04.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.06.2011 aufgehoben;
die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den weitergehenden Vergü-tungsantrag der Verfahrenspflegerin vom 14.02.2011 an das Amtsgericht zurückverwiesen, das bei der erneuten Befassung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.
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