III-3 RBs 143-11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-16, III-3 RBs 143-11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-16, III-3 RBs 143-11
III-3 RBs 143-11Obergericht16.09.2011
Regest
FZV §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1, 48 Nr. 1 lit. a OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1 Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt - wie bereits unter Geltung der StVZO - ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 16. September 2011, IV-3 RBs 143/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RBs 143-11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: III-3 RBs 143-11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0916.III3RBS143.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
FZV §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1, 48 Nr. 1 lit. a
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1
Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt - wie bereits unter Geltung der StVZO - ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche
Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.
OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 16. September 2011, IV-3 RBs 143/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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