III-3 Ausl 28/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-10, III-3 Ausl 28/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-10, III-3 Ausl 28/11
III-3 Ausl 28/11Obergericht10.08.2011
Regest
IRG §§ 42 Abs. 1, 83 Nr. 4 Rb-EuHb Art. 5 Abs. 2 Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadigung erfüllt ist. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 10. August 2011, III-3 Ausl 28/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ausl 28/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-10
Aktenzeichen: III-3 Ausl 28/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0810.III3AUSL28.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
IRG §§ 42 Abs. 1, 83 Nr. 4
Rb-EuHb Art. 5 Abs. 2
Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadigung erfüllt ist.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 10. August 2011, III-3 Ausl 28/11
Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Ist die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Voll-streckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren er-folgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadigung erfüllt ?
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