VII-Verg 6/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-03, VII-Verg 6/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-03, VII-Verg 6/11
VII-Verg 6/11Obergericht03.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 6/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-03
Aktenzeichen: VII-Verg 6/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0803.VII.VERG6.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. März 2009 (VK 33/08) wird aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung getätigten Aufwendungen der Antragsgegnerinnen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auf bis zu 700.000 € festgesetzt.
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