VII-Verg 16/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-03, VII-Verg 16/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-03, VII-Verg 16/11
VII-Verg 16/11Obergericht03.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 16/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-03
Aktenzeichen: VII-Verg 16/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0803.VII.VERG16.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabe-kammer bei der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 2011 (VK 10/10) teilweise aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zu-schlag zu erteilen, ohne zuvor unter Bekanntgabe neuer Zuschlagskriterien neue Angebote der an dem Verfahren beteiligten Bieter einzuholen und zu werten.
Im Übrigen werden die Beschwerde und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen ebenso wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu je 50 %. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer sowie im Beschwerdeverfahren werden der Antragsgegnerin zu 50 % auferlegt. Die Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin, die der Beigeladenen zu 2) die Antragsgegnerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.
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