I-26 W 7/10 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-27, I-26 W 7/10 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-27, I-26 W 7/10 (AktE)
I-26 W 7/10 (AktE)Obergericht27.07.2011
Regest
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG; §§ 98, 99 AktG; Art. 3 GG. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG, der für Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat auch bei Aktiengesellschaften mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern vorsieht, wenn diese vor dem 10.08.1994 eingetragen worden und keine Familiengesellschaften sind, ist verfassungsgemäß.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 7/10 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-27
Aktenzeichen: I-26 W 7/10 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0727.I26W7.10AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG; §§ 98, 99 AktG; Art. 3 GG.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG, der für Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat auch bei Aktiengesellschaften mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern vorsieht, wenn diese vor dem 10.08.1994 eingetragen worden und keine Familiengesellschaften sind, ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 20.04.2010 und vom 21.04.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25.02.2010 werden - unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 50.000 € festgesetzt.
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