Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-12, I-16 W 26/11

I-16 W 26/11Obergericht12.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 W 26/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-12

Aktenzeichen: I-16 W 26/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0712.I16W26.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 25.01.2011 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, bei der Festsetzung der Kosten der ersten Instanz eine bei den Bevollmächtigten der Klägerin angefallene, außergerichtliche 0,75 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 und § 15a Abs. 2 RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

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