VII-Verg 25/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-30, VII-Verg 25/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-30, VII-Verg 25/11
VII-Verg 25/11Obergericht30.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 25/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: VII-Verg 25/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0630.VII.VERG25.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabe-kammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Februar 2011 (VK 01/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der Vergabekammer je zur Hälfte von der Antragstellerin und als Gesamtschuldnerinnen von der An-tragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen sind sowie jeder Verfahrensbeteiligte seine Aufwendungen selbst trägt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Beigeladene.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 110.000 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.