Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-30, VII-Verg 25/11

VII-Verg 25/11Obergericht30.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 25/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: VII-Verg 25/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0630.VII.VERG25.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabe-kammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Februar 2011 (VK 01/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der Vergabekammer je zur Hälfte von der Antragstellerin und als Gesamtschuldnerinnen von der An-tragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen sind sowie jeder Verfahrensbeteiligte seine Aufwendungen selbst trägt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Beigeladene.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 110.000 €.

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