II-8 UF 199/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-28, II-8 UF 199/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-28, II-8 UF 199/10
II-8 UF 199/10Obergericht28.06.2011
Regest
Der Ausgleich geringwertiger Anrechte ist in Betracht zu ziehen, wenn der Aus-gleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist. Dies ist jedoch erst anzuneh-men, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmög-lichkeiten nicht in der Lage wäre, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 199/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-28
Aktenzeichen: II-8 UF 199/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0628.II8UF199.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Der Ausgleich geringwertiger Anrechte ist in Betracht zu ziehen, wenn der Aus-gleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist. Dies ist jedoch erst anzuneh-men, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmög-lichkeiten nicht in der Lage wäre, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 01.10.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen wird zurück-gewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festge-setzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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