Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-21, I-21 U 129/10

I-21 U 129/10Obergericht21.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 129/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-21

Aktenzeichen: I-21 U 129/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0621.I21U129.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22.07.2010, Az.: 4 O 387/09, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstre-ckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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