Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-09, I-13 VA 1/11

I-13 VA 1/11Obergericht09.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-13 VA 1/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: I-13 VA 1/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0609.I13VA1.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: § 107 Abs. V FamFG

Tenor

  1. Der Antrag des Antragstellers, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.10.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Bizerte/Tunesien vom 09.11.2009 (Aktenzeichen: ……/2008) vorliegen, wird abgelehnt.

  2. Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffe-nen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannten Entscheidung, durch die die Ehe geschieden worden ist, nicht vorliegen.

  3. Die von dem Antragsteller für das gerichtliche Verfah-ren zu entrichtende Gebühr wird auf 200 € festgesetzt. Er hat ferner die in dem gerichtlichen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

  4. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

  5. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

  6. Der Antragsgegnerin wird ratenfrei Verfahrenskosten-hilfe bewilligt und Rechtsanwältin K beigeordnet

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