Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-07, II-8 UF 156/10

II-8 UF 156/10Obergericht07.06.2011

Regest

Anrechte, die beim Vollzug der internen Teilung gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG mit gleichartigen anderen Anrechten verrechnet werden können, sind im Regelfall auch bei Geringwertigkeit (i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG) im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 156/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: II-8 UF 156/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0607.II8UF156.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Anrechte, die beim Vollzug der internen Teilung gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG mit gleichartigen anderen Anrechten verrechnet werden können, sind im Regelfall auch bei Geringwertigkeit (i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG) im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. aus G. bewilligt.

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