VII-Verg 10/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-11, VII-Verg 10/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-11, VII-Verg 10/11
VII-Verg 10/11Obergericht11.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 10/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: VII-Verg 10/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0511.VII.VERG10.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekam-mer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. Dezember 2010 (VK-36/2010-L) zu Nr. 2 bis Nr. 4 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten) tragen zu 1/5 die Antragsgegnerin und zu 4/5 der Antragsteller.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.500 € festgesetzt.
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