I-20 U 149/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-10, I-20 U 149/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-10, I-20 U 149/10
I-20 U 149/10Obergericht10.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 149/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-10
Aktenzeichen: I-20 U 149/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0510.I20U149.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. September 2010 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen,
in welchem Umfang sie Kinderwagen, die die nachstehenden Gestaltungsmerkmale aufweisen, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft angeboten haben und/oder haben anbieten lassen, in Verkehr gebracht haben und/oder haben in Verkehr bringen lassen oder zu den vorstehend genannten Zwecken besessen haben:
(1) annähernd elliptisch geformter Rahmen aus Aluminiumstangen, dessen Ellipsenform nur im oberen Bereich durch eine horizontal verlaufende Stange begrenzt wird;
(2) Applikationen aus schwarzem Kunststoff an den Gelenkstellen und am unteren Ende des Rahmens;
(3) horizontal verlaufende Verbindung der äußeren Streben des Rahmens im Griffbereich;
(4) Sitzfläche aus gespanntem Stoff, die den Rahmen ausfüllt und in den Rahmen eingespannt ist;
(5) hängemattenartige Form der Sitzfläche, die einstufig in den Stoff eingelassen ist;
(6) zwei Räder im hinteren Bereich, die durch Aluminiumstangen pfeilartig mit zwei im Abstand voneinander angeordneten Rädern an der Spitze des Pfeilsegments verbunden sind;
wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind, wobei es auf die konkrete Farbgebung nicht ankommt:
| Modell „X“ | ||
|---|---|---|
| Modell „Y“ |
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Vorlage von Rechnungen und etwaigen Gutschriften;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Rechnungen und etwaigen Gutschriften;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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