VII-Verg 31/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-02, VII-Verg 31/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-02, VII-Verg 31/11
VII-Verg 31/11Obergericht02.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 31/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-02
Aktenzeichen: VII-Verg 31/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0502.VII.VERG31.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 02. März 2011 (VK 24/08) aufgehoben.
Der an die Vergabekammer gerichtete Kostenfestsetzungsantrag der Antrags-gegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.370,88 € festgesetzt.
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