I-2 W 59/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-29, I-2 W 59/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-29, I-2 W 59/10
I-2 W 59/10Obergericht29.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 59/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-29
Aktenzeichen: I-2 W 59/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0429.I2W59.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2010 dahin abgeändert, dass die Klägerin aufgrund des Beschlusses gemäß § 269 Abs. 3 ZPO des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 2010 weitere 6.790,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Juni 2010 an die Beklagten zu erstatten hat.
II.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/6 der Klägerin und im Übrigen den Beklagten auferlegt.
IV.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.738,01 € festgesetzt.
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