I-22 U 165/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-08, I-22 U 165/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-08, I-22 U 165/10
I-22 U 165/10Obergericht08.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 165/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-08
Aktenzeichen: I-22 U 165/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0408.I22U165.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 2010 verkündet Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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