I-26 W 2/06 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-06, I-26 W 2/06 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-06, I-26 W 2/06 (AktE)
I-26 W 2/06 (AktE)Obergericht06.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 2/06 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: I-26 W 2/06 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0406.I26W2.06AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 3, 4, 5, 8, 10-13 und 15-18 wird der am 26. August 1998 verkündete Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 165/94 - abgeändert:
a) Die angemessene Ausgleichszahlung gem. § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 am 8. Juni 1994 geschlossenen Beherrschungsvertrag wird wie folgt festgesetzt:
für auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je 1.000 DM auf 1.669,23 DM (= 853,46 €),
für auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je 100 DM auf 166,92 DM (= 85,34 €),
für auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von je 1.000 DM auf 1.669,23 DM (= 853,46 €),
für auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von je 100 DM auf 166,92 DM (= 85,34 €),
für auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag von je 50 DM auf 83,80 DM (= 42,85 €).
b) Der angemessene Abfindungsbetrag gem. § 305 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 am 8. Juni 1994 geschlossenen Beherrschungsvertrag wird wie folgt festgesetzt:
für auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je 1.000 DM auf 36.607,20 DM (= 18.716,96 €),
für auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je 100 DM auf 3.660,72 DM (= 1.871,70 €),
für auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von je 1.000 DM auf 36.607,20 DM (= 18.716,96 €),
für auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von je 100 DM auf 3.660,72 DM (= 1.871,70 €),
für auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag von je 50 DM auf 1.830,36 DM (= 935,85 €).
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen und die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf € festgesetzt.
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