I-8 U 122/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-31, I-8 U 122/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-31, I-8 U 122/09
I-8 U 122/09Obergericht31.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 122/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-31
Aktenzeichen: I-8 U 122/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0331.I8U122.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
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- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000 € Schmerzensgeld, weiteren materiellen Schadenersatz in Höhe von 381,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 317,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihre Ursache in dem operativen Eingriff vom 24.10.2006 haben, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
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- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger hinsichtlich noch entstehender Behandlungskosten zur Nachbehandlung der Folgen der Operation vom 24.10.2006 freizustellen,
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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