Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-29, I-3 Wx 263/10

I-3 Wx 263/10Obergericht29.03.2011

Regest

FamFG §§ 29, 32, 34, 68 Abs. 3, 353 Abs. 2; BGB § 2361 Abs. 1 Satz 1; MRK Art. 6 1. Die Einziehung eines Erbscheins ist im Rechtssinne erst mit der Rückgabe der erteilten Ausfertigung an das Nachlassgericht erfolgt. 2. In einem Erbscheinverfahren ist die Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung im Beschwerderechtszug nicht grundsätzlich geboten. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2011 – I-3 Wx 263/10

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 263/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-29

Aktenzeichen: I-3 Wx 263/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0329.I3WX263.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

FamFG §§ 29, 32, 34, 68 Abs. 3, 353 Abs. 2; BGB § 2361 Abs. 1 Satz 1; MRK Art. 6

Die Einziehung eines Erbscheins ist im Rechtssinne erst mit der Rückgabe der erteilten Ausfertigung an das Nachlassgericht erfolgt.

In einem Erbscheinverfahren ist die Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung im Beschwerderechtszug nicht grundsätzlich geboten.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2011 – I-3 Wx 263/10

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Der Antrag der Be-teiligten zu 2. auf Einziehung des Erbscheins vom 2. Juli 2009 wird zu-rückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Einziehungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Geschäftswert: 35.000,-- €

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