I-15 U 18/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-23, I-15 U 18/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-23, I-15 U 18/10
I-15 U 18/10Obergericht23.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 18/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-23
Aktenzeichen: I-15 U 18/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0323.I15U18.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht C. und den Richter am Landgericht Dr. D.
auf die mündliche Verhandlung vom 02. März 2011
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 17.11.2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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