IV-3 RBs 25/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-17, IV-3 RBs 25/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-17, IV-3 RBs 25/11
IV-3 RBs 25/11Obergericht17.03.2011
Regest
BWaldG § 2 Abs. 3 LFoG NRW § 1 Abs. 2 Die Regelung des § 1 Abs. 2 LFoG NRW, durch die „zum Wohnbereich gehö-rende Parkanlagen“ vom Waldbegriff ausgenommen worden sind, ist auch bei weiter Auslegung nicht auf eine 41 Hektar große Parkanlage anwendbar, die einem ganzen Stadtbezirk zuzuordnen ist. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 17. März 2011, IV-3 RBs 25/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 25/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-17
Aktenzeichen: IV-3 RBs 25/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0317.IV3RBS25.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
BWaldG § 2 Abs. 3
LFoG NRW § 1 Abs. 2
Die Regelung des § 1 Abs. 2 LFoG NRW, durch die „zum Wohnbereich gehö-rende Parkanlagen“ vom Waldbegriff ausgenommen worden sind, ist auch bei weiter Auslegung nicht auf eine 41 Hektar große Parkanlage anwendbar, die
einem ganzen Stadtbezirk zuzuordnen ist.
OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 17. März 2011, IV-3 RBs 25/11
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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