Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-16, III-4 Ws 127/11

III-4 Ws 127/11Obergericht16.03.2011

Regest

Leitsätze: 1. Verzichtet der Beschuldigte, dem ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beizuordnen ist, im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrich- ter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO zu gewähren, wenn zweifelhaft erscheint, dass er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist. 2. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfällt - sofern nicht die Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 StPO vor liegen - mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Hat sich nach Haftentlassung ein Wahlverteidiger bestellt, so ist bei erneu- tem Vollzug von Untersuchungshaft nunmehr dieser auf einen entsprechen- den Antrag des Beschuldigten nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beizuordnen; eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers liegt dann nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-4 Ws 127/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-16

Aktenzeichen: III-4 Ws 127/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0316.III4WS127.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4.Strafsenat

Leitsätze

Leitsätze:

  1. Verzichtet der Beschuldigte, dem ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beizuordnen ist, im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrich- ter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO zu gewähren, wenn zweifelhaft erscheint, dass er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist.

  2. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfällt - sofern nicht die Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 StPO vor liegen - mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Hat sich nach Haftentlassung ein Wahlverteidiger bestellt, so ist bei erneu- tem Vollzug von Untersuchungshaft nunmehr dieser auf einen entsprechen- den Antrag des Beschuldigten nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beizuordnen; eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers liegt dann nicht vor.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird unter Entpflichtung des ihm durch Beschluss

des Amtsgerichts Duisburg vom 24. September 2010 beigeordneten Rechtsanwalts B. Rechtsanwalt Dr. K. in Düsseldorf als Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten inso- weit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf- erlegt.

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